{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070003_2007-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BE3B37A4CEFAF88DC125731D003216DE_KG070003.pdf", "Checksum": "7d27d27084eaaab31b69a7864361996e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG070003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:35", "Checksum": "4c859c16a034ebea595df6fa3e3ef917", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG070003\nRegeste:\nVoraussetzungen der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung.\n\nArt. 12 lit. a BGFA. Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung.\n\nDas Erfordernis der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit gebietet, dass quantitative Beschränkungen der anwaltlichen\nHaftung - im zivilrechtlich möglichen Ausmass, d.h. für leichte Fahrlässigkeit - im\nBereich oberhalb der Mindestversicherungssumme von CHF 1 Mio. nicht als von\nvornherein unzulässig betrachtet werden können. In diesem Bereich kommt es\nauf die Umstände des Einzelfalles an.\nEine mandatsvertragliche Beschränkung der anwaltlichen Haftung gegenüber einem geschäftserfahrenen Mandanten z.B. auf den Höchstbetrag einer bestehenden Versicherungspolice, soweit dieser über dem gesetzlichen Versicherungsminimum liegt, erscheint grundsätzlich zulässig - jedenfalls wenn die vom Anwalt\nabgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, wie von Art. 12 lit. f BGFA verlangt, der Art und dem Umfang der Risiken, die mit der Tätigkeit des betreffenden\nAnwaltes verbunden sind, Rechnung trägt.\n\nSachverhalt:\nRechtsanwalt X schliesst mit der Klientschaft folgende Vereinbarung:\n\"Die Haftung von XY, namentlich von Herrn Rechtsanwalt X, beschränkt sich für\njede Tätigkeit für die Mandantschaft, gleichgültig, ob sie im Rahmen dieser Mandatsvereinbarung oder darüber hinaus erfolgt oder, ob sie von anderen Anwälten\noder Angestellten der Kanzlei XY erbracht wird, auf einen Betrag in der Höhe von\nmaximal EUR 100'000.--. Eine Haftung von XY, namentlich von Herrn Rechtsanwalt X, für mittelbare Schäden und Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.\"\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"1. Der erste Vorwurf der Verzeigerin betrifft die in Ziff. 2 der Mandatsvereinbarung stipulierte Beschränkung der Haftung des Beschuldigten und seiner\nKanzlei aus anwaltlicher Tätigkeit. Die Verzeigerin beanstandet, dass der Beschuldigte seine Haftung auf EUR 100'000.--, unabhängig von irgendwelchen\nVerhaltensweisen, beschränkt habe, obwohl er gewusst hätte, dass Anlagen von\nüber EUR 700'000.-- notleidend waren. Grundsätzlich macht die Verzeigerin geltend, es sei einem Anwalt, welcher gemäss Art. 100 Abs. 2 OR ein konzessioniertes Gewerbe betreibe, untersagt, eine generelle Haftungshöchstsumme zu\nbezeichnen oder für intensives Verschulden generell seine Haftung wegzubedingen. Mit solchen Beschränkungen verletze der Anwalt seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA.\n- 2 -\n\n2. Dagegen argumentiert der Beschuldigte in seiner Stellungnahme, in der\nAusgestaltung des Auftragsverhältnisses mit seiner Klientschaft sei der Anwalt\ngrundsätzlich frei. Weder das BGFA noch irgendwelche Standesregeln verböten\ndie Freizeichnung von der Haftung. Es gälten damit die Regeln des Obligationenrechts, welche in Art. 100 OR die Freizeichnung von der Haftung zuliessen, jedoch mit der Beschränkung, dass die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nicht gültig ausgeschlossen werden könne. Der Beschuldigte\nkonzediert zwar, dass die Zulässigkeit einer Haftungsfreizeichnung spezifisch\ndurch Anwälte in der Literatur umstritten sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass\nes sich beim Anwaltsberuf - worauf auch die Verzeigerin hingewiesen hat - um ein\n'obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe' i.S.v. Art. 100 Abs. 2 OR handle, in welchem Bereich auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden vom Richter nach seinem Ermessen für nichtig erklärt werden könne.\nDies schlösse die Standeswidrigkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses\nbzw. Haftungsbeschränkung für anwaltliche Tätigkeit von vornherein aus. Allerdings liege der Auftrag des Beschuldigten hier ohnehin ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereiches, weshalb die Freizeichnung nicht den Einschränkungen\nvon Art. 100 Abs. 2 OR unterläge und deshalb umso mehr zulässig sei. Schliesslich macht der Beschuldigte auch noch geltend, wenn sich der gewissenhafte Anwalt beim Zürcher Anwaltsverband über die Zulässigkeit einer Freizeichnungsklausel im Mandatsvertrag mit dem Klienten erkundige, erhalte er die Auskunft,\ndass Anwälte frei seien, Mandatsvereinbarungen zu schliessen und dass keine\neinschlägigen Entscheide bekannt seien, die eine Freizeichnung grundsätzlich\nausschliessen würden.\n\n3. Zu den rechtlichen Ausführungen von Verzeigerin und Beschuldigtem ist zunächst festzuhalten, dass es im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens nicht um\ndie Frage geht, inwieweit die Haftung eines Anwaltes zivilrechtlich gültig ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Hier geht es ausschliesslich um die\nFrage, ob eine vom Anwalt in den Mandatsvertrag (oder eine Anwaltsvollmacht)\naufgenommene Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss gegen die\ndem Klienten gegenüber geschuldete Pflicht des Anwaltes zur sorgfältigen und\ngewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) verstösst. Disziplinarrecht-\n- 3 -\n\n"}