7. Der Beschuldigte hat gemäss seiner Darstellung gegenüber dem Sozialversicherungsgericht seine Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben und die Kanzlei in seine Wohnung gezügelt. Gegenüber der Aufsichtskommission zeigte er bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Änderung seiner Geschäftsadresse noch eine allfällige Berufsaufgabe an. Er hat damit Änderungen der ihn betreffenden Daten der Aufsichtskommission nicht mitgeteilt, weshalb das Anwaltsregister nicht rechtzeitig angepasst werden konnte. Diese Missachtung der Mitteilungspflicht stellt eine Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA dar." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 29. März 2007