6. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Das Register hat gemäss Art. 5 Abs. 2 BGFA auch die Geschäftsadresse sowie den Namen des Anwaltsbüros zu führen. Das Anwaltsregister wird im Kanton Zürich durch die Aufsichtskommission geführt (§ 21 lit. b AnwG). Nach Art. 12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, 'der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register' mitzuteilen.