3. Der Beschuldigte ist diesen Verpflichtungen nicht in genügendem Masse nachgekommen. Insbesondere stellte er die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden nicht sicher. Dies zeigt sich zum einen in der fehlenden Erreichbarkeit für das Sozialversicherungsgericht, bei welchem der Beschuldigte als Parteivertreter in einem Beschwerdeverfahren aufgetreten ist. In gleicher Weise ergibt sich dies aufgrund der Retournierung der von der Aufsichtskommission an die (vormalige) Geschäftsadresse des Beschuldigten gesandten Gerichtsur- - 2 -