Dieser hat grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind. Der Rechtsanwalt muss aber gewährleisten, dass er mit seiner Kanzlei die von ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung ordnungsgemäss sicherstellen kann (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 18 mit Hinweisen). In jedem Fall ist die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden zu gewährleisten (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 17).