"III. ... a. Führung einer Anwaltskanzlei 2. Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Rechtsanwalt ist deshalb verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen, sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Art und Umfang der Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemässe Führung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, bestimmen sich nach den besonderen Umständen der Tätigkeit des Anwaltes. Dieser hat grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind.