Art. 12 lit. a und j BGFA; Führung einer Anwaltskanzlei; Mitteilungspflicht Anwaltsregister. Art und Umfang der Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemässe Führung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, bestimmen sich nach den besonderen Umständen der Tätigkeit der Anwältin/des Anwaltes. In jedem Fall ist die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden zu gewährleisten. Nach Art. 12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, 'der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register' mitzuteilen. Die Missachtung der Mitteilungspflicht stellt eine Verletzung von Berufsregeln dar. Aus den Erwägungen: