{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060041_2007-03-29.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4CB1F74A0C7145F0C12572BB0037A09A_KG060041.pdf", "Checksum": "9cac1fe5eaf8653e746c53001cbcfc47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 29.03.2007 KG060041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führung einer Anwaltskanzlei, Mitteilungspflicht Anwaltsregister."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:32", "Checksum": "f2b84c2d475211c5862c1b08019d15e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 29.03.2007 KG060041\nRegeste:\nFührung einer Anwaltskanzlei, Mitteilungspflicht Anwaltsregister.\n\nArt. 12 lit. a und j BGFA; Führung einer Anwaltskanzlei; Mitteilungspflicht\nAnwaltsregister.\nArt und Umfang der Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemässe Führung\neiner Anwaltskanzlei zu stellen sind, bestimmen sich nach den besonderen Umständen der Tätigkeit der Anwältin/des Anwaltes. In jedem Fall ist die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden zu gewährleisten.\nNach Art. 12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, 'der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register' mitzuteilen.\nDie Missachtung der Mitteilungspflicht stellt eine Verletzung von Berufsregeln dar.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"III.\n...\na. Führung einer Anwaltskanzlei\n\n2. Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften\nBerufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer\nKanzlei. Der Rechtsanwalt ist deshalb verpflichtet, die für seine Berufsausübung\nerforderlichen, sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen\nzu schaffen. Art und Umfang der Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemässe Führung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, bestimmen sich nach den besonderen Umständen der Tätigkeit des Anwaltes. Dieser hat grundsätzlich selbst\nzu bestimmen, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind. Der Rechtsanwalt muss aber gewährleisten, dass er mit seiner\nKanzlei die von ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung ordnungsgemäss sicherstellen kann (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 18 mit Hinweisen). In jedem\nFall ist die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden zu gewährleisten (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 17).\n\n3. Der Beschuldigte ist diesen Verpflichtungen nicht in genügendem Masse\nnachgekommen. Insbesondere stellte er die Erreichbarkeit für die Klientschaft,\nGerichte und Behörden nicht sicher. Dies zeigt sich zum einen in der fehlenden\nErreichbarkeit für das Sozialversicherungsgericht, bei welchem der Beschuldigte\nals Parteivertreter in einem Beschwerdeverfahren aufgetreten ist. In gleicher Weise ergibt sich dies aufgrund der Retournierung der von der Aufsichtskommission\nan die (vormalige) Geschäftsadresse des Beschuldigten gesandten Gerichtsur-\n- 2 -\n\nkunde. Der Beschuldigte war offensichtlich nicht dafür besorgt, dass postalische\nSendungen an seine neue Adresse weitergeleitet wurden. Der Beschuldigte hat\ndamit die für seine Berufsausübung erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen nur ungenügend geschaffen und damit Art. 12 lit. a BGFA verletzt.\n\n...\n\nc. Mitteilungspflicht Anwaltsregister\n\n6. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen\nund Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen\nund die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 BGFA\nerfüllen. Das Register hat gemäss Art. 5 Abs. 2 BGFA auch die Geschäftsadresse\nsowie den Namen des Anwaltsbüros zu führen. Das Anwaltsregister wird im\nKanton Zürich durch die Aufsichtskommission geführt (§ 21 lit. b AnwG). Nach Art.\n12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, 'der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register' mitzuteilen. Diese Regelung dient dazu, das Anwaltsregister stets auf dem neuesten Stand zu halten\n(Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 174 mit Hinweisen). Eine Mitteilungspflicht besteht\ninsbesondere für den Fall, dass sich die Geschäftsadresse oder der Name des\nAnwaltsbüros ändern.\n\n7. Der Beschuldigte hat gemäss seiner Darstellung gegenüber dem Sozialversicherungsgericht seine Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben und\ndie Kanzlei in seine Wohnung gezügelt. Gegenüber der Aufsichtskommission\nzeigte er bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Änderung seiner Geschäftsadresse noch eine allfällige Berufsaufgabe an. Er hat damit Änderungen der ihn\nbetreffenden Daten der Aufsichtskommission nicht mitgeteilt, weshalb das Anwaltsregister nicht rechtzeitig angepasst werden konnte. Diese Missachtung der\nMitteilungspflicht stellt eine Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA dar.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 29. März 2007\n"}