nem älteren Bürokollegen beeinflussen liess. Der Beschuldigte 2 ist daher gut beraten, in seinem Interesse künftig in der Mandatsführung eine eigene gewissenhafte und vom Klienten unbeeinflusste Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es deshalb gerechtfertigt, von der Ausfällung einer Ordnungsbusse abzusehen und den Beschuldigten 2 mit einem Verweis zu bestrafen." - 5 - Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Februar 2007 (bestätigt durch Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2007 und des Bundesgerichts vom 22. Mai 2008)