4. Dem viel jüngeren Beschuldigten 2, der erst seit kurzem als Rechtsanwalt praktiziert, ist zugute zu halten, dass er sich noch nie in einem Disziplinarstrafverfahren zu verantworten hatte. Weil der Beschuldigte 2 seine Berufstätigkeit überhaupt erst wenige Monate vor dem relevanten Zeitraum aufgenommen hat, verfügt er nicht über die gleiche Berufserfahrung wie der Beschuldigte 1. Es spricht auch einiges dafür, dass sich der Beschuldigte 2 bei der Strafverteidigung seines Bürokollegen in der Einschätzung der Rechtslage möglicherweise von sei-