Bedenken weckt insbesondere auch das hartnäckige und eigenmächtige Verhalten des Beschuldigten 1 sowie der Umstand, dass er für sein aussichtsloses und unrechtmässiges Vorgehen auch noch einen jüngeren Bürokollegen eingespannt hat. Negativ fällt auch das Verhalten des Beschuldigten 1 nach Vorliegen des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 24. August 2006 ins Gewicht. Auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2006, die Akten zurückzugeben, gab er die Akten nicht ohne Verzug innert der angesetzten Frist zurück, sondern verlangte hiefür zuerst eine Fristerstreckung. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Busse von Fr. 1'000.-- als Sanktion angemessen.