sondern in der unrichtigen Annahme, damit eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses zu vermeiden. 3. Der Beschuldigte 1 praktiziert seit 1994 als Rechtsanwalt. Aufgrund seiner Berufserfahrung ist er sowohl mit den Pflichten des Rechtsanwaltes als auch mit den Rechten des Angeschuldigten in der Strafuntersuchung vertraut. Er muss sich vorwerfen lassen, die Vertrauensstellung, die er als Rechtsanwalt geniesst, missbraucht zu haben. Bedenken weckt insbesondere auch das hartnäckige und eigenmächtige Verhalten des Beschuldigten 1 sowie der Umstand, dass er für sein aussichtsloses und unrechtmässiges Vorgehen auch noch einen jüngeren Bürokollegen eingespannt hat.