2. Vorliegend haben die Beschuldigten über Monate hinweg gegen die ihnen obliegende Pflicht verstossen, anvertraute Akten der Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Sie haben damit die ihnen als Anwälte eingeräumte Vertrauensstellung während langer Zeit missachtet. Es ist daher von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Dieses wiegt auch deshalb schwer, weil sie nicht die zur Wahrung der von ihnen geltend gemachten Interessen zulässigen Rechtsbehelfe ergriffen, sondern eigenmächtig handelten. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Aktenrückgabe nicht etwa aus Pflichtvergessenheit verweigerten, - 4 -