1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtskommission bei einer Verletzung dieses Gesetzes als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- oder ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Für die Bemessung der Disziplinarstrafe sind der Unrechtsgehalt des Tatbestandes, das Verschulden, Einsicht und Reue, die frühere Berufstätigkeit als Rechtsanwalt sowie allfällige frühere Verfehlungen von Bedeutung.