5. Die Beschuldigten haben mit der hartnäckigen Weigerung, die an sie ausgehändigten Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, die Aktenrückgabepflicht verletzt. Anstatt die allenfalls zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen, haben sich die Beschuldigten verbotener Eigenmacht bedient. Indem sie sich anmassten, darüber zu entscheiden, was mit den von ihnen zurück behaltenen Untersuchungsakten geschehen solle, haben sie eigenmächtig gehandelt. Die Beschuldigten haben mit ihrem eigenmächtigen Vorgehen wiederholt die Berufsregel von Art.