Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 205 ff.). Ein Interesse an Aktenvollständigkeit besteht - 3 - auch im Falle der Einstellung der Strafuntersuchung. Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Mai 2006 verwiesen werden.