4. Den Beschuldigten musste bekannt sein, dass es Sache der Strafuntersuchungsbehörden ist, über das Schicksal der im Rahmen der Strafuntersuchung eingelegten oder beschlagnahmten Akten zu entscheiden (§ 106 StPO und § 169 GVG). Die Herrschaft über die Akten der Strafuntersuchung steht den Untersuchungsbehörden, weder dem Angeschuldigten, noch Zeugen oder Dritten zu. Aus dem Grundsatz der Dokumentationspflicht folgt sodann, dass die Akten vollständig sein müssen (vgl. dazu auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 1997, N 14 zu § 55; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 205 ff.).