Selbst wenn das Anwaltsgeheimnis gefährdet gewesen wäre, was vorliegend von der Aufsichtskommission nicht weiter zu prüfen ist, hätten die Beschuldigten die zur Wahrung der gefährdeten Interessen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergreifen können (§§ 96 ff. StPO). Indem sie sich statt dessen einfach weigerten, an sie ausgehändigte Untersuchungsakten an die Strafuntersuchungsbehörden zurückzugeben, haben sie ein Verhalten an den Tag gelegt, welches mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes nicht vereinbar ist und eine klare Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellt.