In der Folge weigerten sich die Beschuldigten, einen Teil der Akten zurückzugeben und teilten der Staatsanwaltschaft mit, dass dieser ausgesondert, in den Räumlichkeiten des Advokaturbüros, in unveränderter Reihenfolge in einem neuen Ordner versiegelt aufbewahrt werde. Die Beschuldigten begründeten ihr Vorgehen damit, dass sie mit einer Rückgabe der Akten eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses in Kauf nehmen würden. Selbst wenn das Anwaltsgeheimnis gefährdet gewesen wäre, was vorliegend von der Aufsichtskommission nicht weiter zu prüfen ist, hätten die Beschuldigten die zur Wahrung der gefährdeten Interessen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergreifen können (§§ 96 ff.