3. Den Beschuldigten wurden die Akten im Anschluss an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2005 zur 10-tägigen Einsichtnahme zugestellt. Die Herausgabe der Akten erfolgte aufgrund der Vertrauensstellung der Beschuldigten als im Anwaltsregister eingetragene Anwälte. In der Folge weigerten sich die Beschuldigten, einen Teil der Akten zurückzugeben und teilten der Staatsanwaltschaft mit, dass dieser ausgesondert, in den Räumlichkeiten des Advokaturbüros, in unveränderter Reihenfolge in einem neuen Ordner versiegelt aufbewahrt werde.