Rechtspflege geniesst. Dementsprechend muss der Anwalt jederzeit in der Lage sein, ihm anvertraute amtliche Akten den Behörden wieder herauszugeben. Ein Anwalt, der diese Pflicht verletzt, missbraucht die ihm eingeräumte Vertrauensstellung und damit seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 47).