2. Zur Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne dieser Bestimmung gehört auch der sorgsame Umgang des Anwaltes mit den ihm von den Gerichten und Behörden anvertrauten Akten (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 47). Originalakten werden einem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden angesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben, die er innerhalb der - 2 -