namens von RA X ein Gesuch um Einsicht in die Akten, dem entsprochen wurde. Darauf teilte RA Y der Staatsanwaltschaft mit, ein Teil der Akten werde nicht zurückgegeben, sondern in den Räumlichkeiten des Advokaturbüros in unveränderter Reihenfolge in einem neuen Ordner versiegelt aufbewahrt. Die Staatsanwaltschaft verfügte darauf die Aktenrückgabe, wobei dieser Aufforderung erst nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs Folge geleistet wurde, verbunden mit einem Siegelungsgesuch. Im Verfahren vor Aufsichtskommission machen die Beschuldigten geltend, die Aktenrückgabepflicht habe mit der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses kollidiert.