Art. 12 lit. a BGFA. Verletzung der Aktenrückgabepflicht. Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte gegen RA X eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und weiterer Vermögens- und Konkursdelikte. Die Staatsanwaltschaft forderte mit Editionsverfügungen zwei Banken auf, Unterlagen über bestimmte Konti, lautend auf Z, herauszugeben und auferlegte ihnen ein Informationsverbot. Nach Einstellung der Strafuntersuchung gegen RA X stellte RA Y namens von RA X ein Gesuch um Einsicht in die Akten, dem entsprochen wurde.