{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060036_2007-02-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/400BB4CCACC45470C12572F40036B5DB_KG060036.pdf", "Checksum": "573f9109d49829f5e4a83e8b4f7d014f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.02.2007 KG060036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Aktenrückgabepflicht."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:13", "Checksum": "9cc714d7131c08b905ea1a1dd2a87c6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.02.2007 KG060036\nRegeste:\nVerletzung der Aktenrückgabepflicht.\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtskommission bei einer Verletzung dieses Gesetzes als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- oder ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Für die Bemessung der Disziplinarstrafe sind der Unrechtsgehalt des Tatbestandes, das Verschulden, Einsicht und Reue, die frühere\nBerufstätigkeit als Rechtsanwalt sowie allfällige frühere Verfehlungen von Bedeutung.\n\n2. Vorliegend haben die Beschuldigten über Monate hinweg gegen die ihnen\nobliegende Pflicht verstossen, anvertraute Akten der Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Sie haben damit die ihnen als Anwälte eingeräumte Vertrauensstellung\nwährend langer Zeit missachtet. Es ist daher von einem erheblichen Verschulden\nauszugehen. Dieses wiegt auch deshalb schwer, weil sie nicht die zur Wahrung\nder von ihnen geltend gemachten Interessen zulässigen Rechtsbehelfe ergriffen,\nsondern eigenmächtig handelten. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Aktenrückgabe nicht etwa aus Pflichtvergessenheit verweigerten,\n- 4 -\n\nsondern in der unrichtigen Annahme, damit eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses zu vermeiden.\n\n3. Der Beschuldigte 1 praktiziert seit 1994 als Rechtsanwalt. Aufgrund seiner\nBerufserfahrung ist er sowohl mit den Pflichten des Rechtsanwaltes als auch mit\nden Rechten des Angeschuldigten in der Strafuntersuchung vertraut. Er muss\nsich vorwerfen lassen, die Vertrauensstellung, die er als Rechtsanwalt geniesst,\nmissbraucht zu haben. Bedenken weckt insbesondere auch das hartnäckige und\neigenmächtige Verhalten des Beschuldigten 1 sowie der Umstand, dass er für\nsein aussichtsloses und unrechtmässiges Vorgehen auch noch einen jüngeren\nBürokollegen eingespannt hat. Negativ fällt auch das Verhalten des Beschuldigten 1 nach Vorliegen des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichtes vom\n24. August 2006 ins Gewicht. Auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom\n5. September 2006, die Akten zurückzugeben, gab er die Akten nicht ohne Verzug innert der angesetzten Frist zurück, sondern verlangte hiefür zuerst eine Fristerstreckung. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Busse von Fr.\n1'000.-- als Sanktion angemessen.\n\n4. Dem viel jüngeren Beschuldigten 2, der erst seit kurzem als Rechtsanwalt\npraktiziert, ist zugute zu halten, dass er sich noch nie in einem Disziplinarstrafverfahren zu verantworten hatte. Weil der Beschuldigte 2 seine Berufstätigkeit\nüberhaupt erst wenige Monate vor dem relevanten Zeitraum aufgenommen hat,\nverfügt er nicht über die gleiche Berufserfahrung wie der Beschuldigte 1. Es\nspricht auch einiges dafür, dass sich der Beschuldigte 2 bei der Strafverteidigung\nseines Bürokollegen in der Einschätzung der Rechtslage möglicherweise von seinem\nälteren Bürokollegen beeinflussen liess. Der Beschuldigte 2 ist daher gut beraten,\nin seinem Interesse künftig in der Mandatsführung eine eigene gewissenhafte und\nvom Klienten unbeeinflusste Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen.\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es deshalb gerechtfertigt,\nvon der Ausfällung einer Ordnungsbusse abzusehen und den Beschuldigten 2 mit\neinem Verweis zu bestrafen.\"\n- 5 -\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. Februar 2007\n\n(bestätigt durch Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2007 und\ndes Bundesgerichts vom 22. Mai 2008)\n"}