{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060036_2007-02-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/400BB4CCACC45470C12572F40036B5DB_KG060036.pdf", "Checksum": "573f9109d49829f5e4a83e8b4f7d014f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.02.2007 KG060036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Aktenrückgabepflicht."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:13", "Checksum": "9cc714d7131c08b905ea1a1dd2a87c6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.02.2007 KG060036\nRegeste:\nVerletzung der Aktenrückgabepflicht.\n\nArt. 12 lit. a BGFA. Verletzung der Aktenrückgabepflicht.\n\nSachverhalt:\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte gegen RA X eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und weiterer Vermögens- und Konkursdelikte. Die Staatsanwaltschaft forderte mit Editionsverfügungen zwei Banken auf, Unterlagen über bestimmte Konti, lautend auf Z, herauszugeben und auferlegte ihnen ein Informationsverbot. Nach Einstellung der Strafuntersuchung gegen RA X stellte RA Y namens von RA X ein Gesuch um Einsicht in die Akten, dem entsprochen wurde.\nDarauf teilte RA Y der Staatsanwaltschaft mit, ein Teil der Akten werde nicht zurückgegeben, sondern in den Räumlichkeiten des Advokaturbüros in unveränderter Reihenfolge in einem neuen Ordner versiegelt aufbewahrt. Die Staatsanwaltschaft verfügte darauf die Aktenrückgabe, wobei dieser Aufforderung erst\nnach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs Folge geleistet wurde, verbunden mit\neinem Siegelungsgesuch.\n\nIm Verfahren vor Aufsichtskommission machen die Beschuldigten geltend, die\nAktenrückgabepflicht habe mit der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses\nkollidiert.\n\nAus den Erwägungen der Aufsichtskommission:\n\n\"III.\n\n1. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der sorgfältigen Berufsausübung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten.\nDas Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich\nauf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 276 E. 3.2). Diese Pflicht gilt nicht nur\nim Verhältnis zum Klienten, sondern auch im Verhältnis zu den staatlichen Behörden und zur Gegenpartei (BGE 131 IV 158 E.1.3.2).\n\n2. Zur Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne dieser Bestimmung gehört auch der sorgsame Umgang des Anwaltes mit den ihm von den Gerichten und Behörden anvertrauten Akten (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12\nN 47). Originalakten werden einem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden\nangesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben, die er innerhalb der\n- 2 -\n\nRechtspflege geniesst. Dementsprechend muss der Anwalt jederzeit in der Lage\nsein, ihm anvertraute amtliche Akten den Behörden wieder herauszugeben. Ein\nAnwalt, der diese Pflicht verletzt, missbraucht die ihm eingeräumte Vertrauensstellung und damit seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung\ndes Anwaltsberufes (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 47).\n\n3. Den Beschuldigten wurden die Akten im Anschluss an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2005 zur 10-tägigen Einsichtnahme zugestellt. Die Herausgabe der Akten erfolgte aufgrund der Vertrauensstellung der Beschuldigten als im Anwaltsregister eingetragene Anwälte. In der Folge\nweigerten sich die Beschuldigten, einen Teil der Akten zurückzugeben und teilten\nder Staatsanwaltschaft mit, dass dieser ausgesondert, in den Räumlichkeiten des\nAdvokaturbüros, in unveränderter Reihenfolge in einem neuen Ordner versiegelt\naufbewahrt werde. Die Beschuldigten begründeten ihr Vorgehen damit, dass sie\nmit einer Rückgabe der Akten eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses in Kauf\nnehmen würden. Selbst wenn das Anwaltsgeheimnis gefährdet gewesen wäre,\nwas vorliegend von der Aufsichtskommission nicht weiter zu prüfen ist, hätten die\nBeschuldigten die zur Wahrung der gefährdeten Interessen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ergreifen können (§§ 96 ff. StPO). Indem sie sich statt\ndessen einfach weigerten, an sie ausgehändigte Untersuchungsakten an die\nStrafuntersuchungsbehörden zurückzugeben, haben sie ein Verhalten an den Tag\ngelegt, welches mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes nicht\nvereinbar ist und eine klare Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellt.\n\n4. Den Beschuldigten musste bekannt sein, dass es Sache der Strafuntersuchungsbehörden ist, über das Schicksal der im Rahmen der Strafuntersuchung\neingelegten oder beschlagnahmten Akten zu entscheiden (§ 106 StPO und § 169\nGVG). Die Herrschaft über die Akten der Strafuntersuchung steht den Untersuchungsbehörden, weder dem Angeschuldigten, noch Zeugen oder Dritten zu.\nAus dem Grundsatz der Dokumentationspflicht folgt sodann, dass die Akten vollständig sein müssen (vgl. dazu auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 1997, N 14 zu § 55; Schmid, Strafprozessrecht,\n4. Auflage, Zürich 2004, Rz 205 ff.). Ein Interesse an Aktenvollständigkeit besteht\n- 3 -\n\nauch im Falle der Einstellung der Strafuntersuchung. Insoweit kann vollumfänglich\nauf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Mai 2006 verwiesen werden.\n\n5. Die Beschuldigten haben mit der hartnäckigen Weigerung, die an sie ausgehändigten Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, die Aktenrückgabepflicht verletzt. Anstatt die allenfalls zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auszuschöpfen, haben sich die Beschuldigten verbotener Eigenmacht bedient. Indem\nsie sich anmassten, darüber zu entscheiden, was mit den von ihnen zurück behaltenen Untersuchungsakten geschehen solle, haben sie eigenmächtig gehandelt. Die Beschuldigten haben mit ihrem eigenmächtigen Vorgehen wiederholt die\nBerufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt und damit auch ein Verhalten an den\nTag gelegt, das mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht\nvereinbar ist.\n\nIV.\n\n"}