siger Grund für die vorgängige Kontaktierung eines möglichen Zeugen beispielsweise die Konstellation erachtet, in welcher ein erstinstanzlich in einem Strafverfahren nicht tangierter Zeuge durch den Verteidiger befragt wurde, um abklären zu können, ob und welchen Beweisantrag er im zweitinstanzlichen Verfahren stellen wolle. Da auch vorliegend keine andern Motive als die Kontaktaufnahme - 5 - zu Instruktionszwecken ersichtlich sind, ist die vorgängige Befragung des potentiellen Zeugen als zulässig zu qualifizieren.