Dass sich der Beschuldigte angesichts dieser Umstände vorgängig über die Wahrnehmungen des potentiellen Tatzeugen informieren wollte, erscheint verständlich, wusste er doch nicht, ob dessen allfälliges Wissen um den Tathergang bei Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörden sich für seinen Mandanten negativ auswirken könnte. Sein Bestreben war offensichtlich nur darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass er keinen für seinen Mandanten nachteiligen Beweisantrag in die Untersuchung einbrachte, was aufgrund seiner Stellung als Verteidiger nicht nur legitim, sondern geboten war. Es handelt sich demnach hier um einen vergleichbaren Fall wie in ZR 49 Nr. 46: Dort wurde als sachlich zuläs-