c) Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Untersuchungsbehörden bei ihren Ermittlungen bis unmittelbar vor Abschluss der Untersuchung Z. von sich aus nicht kontaktiert hatten. Erst als der Beschuldigte einen Beweisantrag auf Einvernahme von Z. stellte, wurde ein entsprechender Ermittlungsauftrag erteilt. Dass sich der Beschuldigte angesichts dieser Umstände vorgängig über die Wahrnehmungen des potentiellen Tatzeugen informieren wollte, erscheint verständlich, wusste er doch nicht, ob dessen allfälliges Wissen um den Tathergang bei Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörden sich für seinen Mandanten negativ auswirken könnte.