Wäre es grundsätzlich zulässig einen Zeugen zunächst in Abwesenheit des Angeschuldigten zur Sache zu befragen und erst in einem zweiten Schritt den Angeschuldigten zuzulassen, so würde damit die gesetzliche Regelung des § 14 StPO aus den Angeln gehoben (ZR 98 Nr. 63). Formlose Vorgespräche mit (potentiellen) Zeugen durch die Untersuchungsbehörden sind in der zürcherischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Sie würden wie erwähnt auch der Dokumentationspflicht widersprechen.