Das Kassationsgericht geht bezüglich Zeugenbefragungen davon aus, dass nach der gesetzlich Ordnung grundsätzlich die - untersuchungsrichterliche - Einvernahme von Anfang an in Gegenwart des Angeschuldigten zu erfolgen hat und diesem auch von Anfang an die gesetzlichen Teilnahmerechte einzuräumen sind. Wäre es grundsätzlich zulässig einen Zeugen zunächst in Abwesenheit des Angeschuldigten zur Sache zu befragen und erst in einem zweiten Schritt den Angeschuldigten zuzulassen, so würde damit die gesetzliche Regelung des § 14 StPO aus den Angeln gehoben (ZR 98 Nr. 63).