lässt. Der Untersuchungsbeamte hat von Gesetzes wegen sämtlichen belastenden und entlastenden Tatsachen nachzugehen (§ 31 StPO) und diese Handlungen auch zu dokumentieren, um dem Angeschuldigten die Ausübung seines rechtlichen Gehörs umfassend zu ermöglichen. Das Kassationsgericht geht bezüglich Zeugenbefragungen davon aus, dass nach der gesetzlich Ordnung grundsätzlich die - untersuchungsrichterliche - Einvernahme von Anfang an in Gegenwart des Angeschuldigten zu erfolgen hat und diesem auch von Anfang an die gesetzlichen Teilnahmerechte einzuräumen sind.