Aufgrund der bisherigen Praxis der Aufsichtskommission ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Befragung potentieller Zeugen im genannten restriktiven Sinne erlaubt ist. Entgegen der Auffassung der Verzeigerin kann die Rechtsprechung des Kassationsgerichtes bezüglich der Vorbefragung von potentiellen Zeugen durch Staatsanwälte auf Rechtsanwälte keine Anwendung finden. Der Staatsanwalt hat als Vertreter des Staates im Rahmen des Strafverfahrens eine ganz andere Rolle inne, welche sich nicht mit derjenigen des Verteidigers vergleichen - 4 -