b) Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes (im Sinne der prohibitiven Vermeidung von allfälligen Beweisverfälschungen) im obgenannten Sinn gehört demnach auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen oder Sachverständige im Prozess in Betracht kommen. Die Befragung u.a. von Zeugen ist in erster Linie Aufgabe der Untersuchungsbehörden oder des Gerichtes und nicht der Parteien oder ihrer Anwälte, weil sich eine gewisse Beeinflussung des Zeugen kaum je ganz vermeiden lässt. Die vorgängige Befragung eines (potentiellen) Zeugen ist deshalb nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist.