Unstatthaft sind namentlich Kollusionshandlungen, wie etwa die Beeinflussung von Zeugen, die Vernichtung von belastenden Beweismitteln oder die Weiterleitung von Kassibern aus dem Gefängnis, also Verhaltensweisen, welche den Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB erfüllen können (Albrecht, a.a.O., Rz 2.20, 2.39 und 2.45; Müller, a.a.O., S. 181).