Im Weiteren ist es unzulässig, wenn er zu Mitteln Zuflucht nimmt, die das Ziel des Verfahrens, über Schuld oder Unschuld seines Klienten einen der Rechtslage entsprechenden Entscheid zu fällen und gegebenenfalls das Mass der Strafe festzulegen, vereiteln sollen (BGE 106 Ia 105). Es ist dem Rechtsanwalt z.B. nicht gestattet, die Ermittlungen der staatlichen Behörden aktiv, prozessordnungswidrig zu vereiteln. Unstatthaft sind namentlich Kollusionshandlungen, wie etwa die Beeinflussung von Zeugen, die Vernichtung von belastenden Beweismitteln oder die Weiterleitung von Kassibern aus dem Gefängnis, also Verhaltensweisen, welche den Tatbestand der Begünstigung gemäss Art.