mung (Albrecht, a.a.O., S. 16, Rz 2.17). Nicht alles, was den von der Strafverfolgung geplanten Lauf der Gerechtigkeit hemmt, ist auch unzulässig (Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 1996, S. 177). Das heisst jedoch nicht, dass die Tätigkeit des Anwalts keinen Schranken unterliegt (ZR 94 Nr. 91). Dem Verteidiger ist es verwehrt, rechtswidrige Mittel zu ergreifen. Im Weiteren ist es unzulässig, wenn er zu Mitteln Zuflucht nimmt, die das Ziel des Verfahrens, über Schuld oder Unschuld seines Klienten einen der Rechtslage entsprechenden Entscheid zu fällen und gegebenenfalls das Mass der Strafe festzulegen, vereiteln sollen (BGE 106 Ia 105).