Art. 12 lit. a BGFA; Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Zeugen durch Strafverteidiger. Eigene Ermittlungen des Verteidigers sind grundsätzlich erlaubt. Er muss sich dabei allerdings an die Regel halten, dass seine Aktivitäten die behördliche Beweisaufnahme nicht behindern oder verhindern dürfen.– Die vorgängige Befragung eines (potentiellen) Zeugen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist, was nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden kann. Auch wenn die Befragung ausnahmsweise aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint, muss der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen unterlassen.