{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060032_2007-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A60F65A8D55888B8C12572A3002DCFB4_KG060032.pdf", "Checksum": "86513d227c4512206a3604c89909765f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG060032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatermittlungen eines Strafverteidigers."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:58", "Checksum": "136a56fa6ed60cc7003b0c7794195623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG060032\nRegeste:\nPrivatermittlungen eines Strafverteidigers.\n\n b) Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes (im\nSinne der prohibitiven Vermeidung von allfälligen Beweisverfälschungen) im obgenannten Sinn gehört demnach auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen oder Sachverständige im Prozess in\nBetracht kommen. Die Befragung u.a. von Zeugen ist in erster Linie Aufgabe der\nUntersuchungsbehörden oder des Gerichtes und nicht der Parteien oder ihrer\nAnwälte, weil sich eine gewisse Beeinflussung des Zeugen kaum je ganz vermeiden lässt. Die vorgängige Befragung eines (potentiellen) Zeugen ist deshalb nur\nausnahmsweise zulässig, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist.\nWann die Befragung eines (potentiellen) Zeugen ausnahmsweise zulässig ist,\nkann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Auch wenn sie ausnahmsweise aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint, muss der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen unterlassen (Fellmann,\nin: Fellmann/Zindel, a.a.O., N 22 zu Art. 12; ZR 95 Nr. 43). Für eine weniger\nrestriktive Haltung plädieren Delnon/Rüdy (Strafbare Beweisführung, a.a.O.,\nS. 337). Sie vertreten die Auffassung, wonach dem Anwalt die private Befragung\nvon möglichen Zeugen und Auskunftspersonen gestattet sein muss, solange\nkeine unzulässige Beeinflussung erfolge. Sie begründen dies damit, dass private\nErmittlungen grundsätzlich zulässig seien und standesrechtliche Vorschriften,\nwelche die Unabhängigkeit der Verteidigung vom Staat und deren Freiheit in der\nWahl der Verteidigungsmittel beschränken, vor der Verfassung nicht standhalten\nwürden.\n\nAufgrund der bisherigen Praxis der Aufsichtskommission ist jedenfalls davon\nauszugehen, dass eine Befragung potentieller Zeugen im genannten restriktiven\nSinne erlaubt ist. Entgegen der Auffassung der Verzeigerin kann die Rechtsprechung des Kassationsgerichtes bezüglich der Vorbefragung von potentiellen Zeugen durch Staatsanwälte auf Rechtsanwälte keine Anwendung finden. Der Staatsanwalt hat als Vertreter des Staates im Rahmen des Strafverfahrens eine ganz\nandere Rolle inne, welche sich nicht mit derjenigen des Verteidigers vergleichen\n- 4 -\n\nlässt. Der Untersuchungsbeamte hat von Gesetzes wegen sämtlichen belastenden und entlastenden Tatsachen nachzugehen (§ 31 StPO) und diese Handlungen auch zu dokumentieren, um dem Angeschuldigten die Ausübung seines\nrechtlichen Gehörs umfassend zu ermöglichen. Das Kassationsgericht geht bezüglich Zeugenbefragungen davon aus, dass nach der gesetzlich Ordnung grundsätzlich die - untersuchungsrichterliche - Einvernahme von Anfang an in Gegenwart des Angeschuldigten zu erfolgen hat und diesem auch von Anfang an die\ngesetzlichen Teilnahmerechte einzuräumen sind. Wäre es grundsätzlich zulässig\neinen Zeugen zunächst in Abwesenheit des Angeschuldigten zur Sache zu befragen und erst in einem zweiten Schritt den Angeschuldigten zuzulassen, so würde\ndamit die gesetzliche Regelung des § 14 StPO aus den Angeln gehoben (ZR 98\nNr. 63). Formlose Vorgespräche mit (potentiellen) Zeugen durch die Untersuchungsbehörden sind in der zürcherischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Sie würden wie erwähnt auch der Dokumentationspflicht widersprechen.\n\nc) Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Untersuchungsbehörden bei ihren Ermittlungen bis unmittelbar vor Abschluss der Untersuchung Z.\nvon sich aus nicht kontaktiert hatten. Erst als der Beschuldigte einen Beweisantrag auf Einvernahme von Z. stellte, wurde ein entsprechender Ermittlungsauftrag\nerteilt. Dass sich der Beschuldigte angesichts dieser Umstände vorgängig über\ndie Wahrnehmungen des potentiellen Tatzeugen informieren wollte, erscheint\nverständlich, wusste er doch nicht, ob dessen allfälliges Wissen um den Tathergang bei Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörden sich für seinen Mandanten negativ auswirken könnte. Sein Bestreben war offensichtlich nur darauf\nausgerichtet sicherzustellen, dass er keinen für seinen Mandanten nachteiligen\nBeweisantrag in die Untersuchung einbrachte, was aufgrund seiner Stellung als\nVerteidiger nicht nur legitim, sondern geboten war. Es handelt sich demnach hier\num einen vergleichbaren Fall wie in ZR 49 Nr. 46: Dort wurde als sachlich zulässiger Grund für die vorgängige Kontaktierung eines möglichen Zeugen beispielsweise die Konstellation erachtet, in welcher ein erstinstanzlich in einem Strafverfahren nicht tangierter Zeuge durch den Verteidiger befragt wurde, um abklären\nzu können, ob und welchen Beweisantrag er im zweitinstanzlichen Verfahren\nstellen wolle. Da auch vorliegend keine andern Motive als die Kontaktaufnahme\n- 5 -\n\nzu Instruktionszwecken ersichtlich sind, ist die vorgängige Befragung des potentiellen Zeugen als zulässig zu qualifizieren.\n\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Disziplinarfehler des\nBeschuldigten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Das Verfahren ist einzustellen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. März 2007\n"}