{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060032_2007-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A60F65A8D55888B8C12572A3002DCFB4_KG060032.pdf", "Checksum": "86513d227c4512206a3604c89909765f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG060032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatermittlungen eines Strafverteidigers."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:58", "Checksum": "136a56fa6ed60cc7003b0c7794195623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.03.2007 KG060032\nRegeste:\nPrivatermittlungen eines Strafverteidigers.\n\nArt. 12 lit. a BGFA; Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Zeugen durch\nStrafverteidiger.\n\nEigene Ermittlungen des Verteidigers sind grundsätzlich erlaubt. Er muss sich dabei allerdings an die Regel halten, dass seine Aktivitäten die behördliche Beweisaufnahme nicht behindern oder verhindern dürfen.– Die vorgängige Befragung eines (potentiellen) Zeugen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist, was nur unter Berücksichtigung der Umstände des\nEinzelfalles entschieden werden kann. Auch wenn die Befragung ausnahmsweise\naus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint, muss der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen unterlassen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n(Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als amtlicher Verteidiger einen\nunmittelbaren Tatzeugen der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Geschehnisse\nvor der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragung/Einvernahme gemäss Angaben des Zeugen in seinem Büro während etwa einer halben Stunde\nbefragt.)\n\n\"2.a) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Bundesgericht hat dies insofern\npräzisiert, als es festhielt, die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht beziehe sich\nnicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das\nVerhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005,\nN 12 zu Art. 12). Obwohl der Anwalt in seiner Tätigkeit zugunsten seiner Klienten\nden Zielen des Rechtsstaates verpflichtet ist, hat er dennoch in erster Linie die\nInteressen seines Klienten zu wahren. Im Strafverfahren hat er daher beispielsweise 'seine Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Angeschuldigten an einem freisprechenden oder\nmöglichst milden Urteil, und es muss ihm hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen' (Fellmann,\na.a.O., N 38 zu Art. 12; vgl. auch Albrecht, in: Niggli/Weissenberger, Strafverteidigung, Basel 2002, S. 15, Rz 2.17; Noll, Die Strafverteidigung und das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte, in: ZStrR 1981, S. 179 ff.; Delnon/Rüdy, Untersuchungsführung und Strafverteidigung, in: ZStrR 1989, S. 43 ff; BGE 106 Ia 100,\n105; ZR 94\nNr. 91). Verteidigung bedeutet demzufolge streng einseitige Interessenwahrneh-\n- 2 -\n\nmung (Albrecht, a.a.O., S. 16, Rz 2.17). Nicht alles, was den von der Strafverfolgung geplanten Lauf der Gerechtigkeit hemmt, ist auch unzulässig (Müller, Die\nGrenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 1996, S. 177). Das heisst jedoch nicht,\ndass die Tätigkeit des Anwalts keinen Schranken unterliegt (ZR 94 Nr. 91). Dem\nVerteidiger ist es verwehrt, rechtswidrige Mittel zu ergreifen. Im Weiteren ist es\nunzulässig, wenn er zu Mitteln Zuflucht nimmt, die das Ziel des Verfahrens, über\nSchuld oder Unschuld seines Klienten einen der Rechtslage entsprechenden Entscheid zu fällen und gegebenenfalls das Mass der Strafe festzulegen, vereiteln\nsollen (BGE 106 Ia 105). Es ist dem Rechtsanwalt z.B. nicht gestattet, die Ermittlungen der staatlichen Behörden aktiv, prozessordnungswidrig zu vereiteln. Unstatthaft sind namentlich Kollusionshandlungen, wie etwa die Beeinflussung von\nZeugen, die Vernichtung von belastenden Beweismitteln oder die Weiterleitung\nvon Kassibern aus dem Gefängnis, also Verhaltensweisen, welche den Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB erfüllen können (Albrecht, a.a.O.,\nRz 2.20, 2.39 und 2.45; Müller, a.a.O., S. 181).\n\nWas eigene Ermittlungen des Verteidigers anbelangt, sind solche grundsätzlich erlaubt. Er muss sich dabei allerdings an die Regel halten, dass seine\nAktivitäten die behördliche Beweisaufnahme nicht behindern oder verhindern\ndürfen. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht vor allem in der Anfangsphase eines Strafverfahrens, weil hier in der Regel nicht die Behörde, sondern der Angeschuldigte einen Informationsvorsprung besitzt. Dieser darf vom\nVerteidiger nicht zum Nachteil der Wahrheitsfindung ausgenützt werden (Müller,\na.a.O.,\nS. 190; Delnon/Rüdy, Strafbare Beweisführung, in: ZStrR 1998, S. 321 ff.). Die\nStrafprozessordnung des Kantons Zürich enthält keinerlei Einschränkungen bezüglich privater Ermittlungen. Der Gesetzgeber lässt solche Ermittlungen durch\nVerletzte, Beschuldigte und deren Verteidiger ohne Auflagen uneingeschränkt\nund in Konkurrenz zu den Untersuchungsbehörden zu, weshalb sie grundsätzlich\nerlaubt sind, soweit nicht Beweisverfälschung bzw. -vereitelung oder Prozessbetrug beabsichtigt wird (Rüdy/Delnon, Strafbare Beweisführung, a.a.O., S. 325,\n340). Es ist jedoch nicht Sache der Verteidigung, die Aufdeckung der materiellen\nWahrheit zu fördern (Jositsch, in: plädoyer 3/2001, S. 40). Für den Verteidiger gilt\n- 3 -\n\ngenerell nur eine limitierte Wahrheitspflicht in der Form des Verbots der Lüge (Albrecht, a.a.O., S. 17, Rz 2.20 ff.).\n\n"}