entschädigt worden ist. Eine neue Behauptung oder ein Beweismittel dafür, das seine verbalen Attacken in einem anderen Lichte erscheinen liesse, liegt nicht vor. Sie waren - unabhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt - disziplinarrechtlich nicht akzeptabel. Selbst wenn der Aufsichtskommission die Entschädigungszahlung inklusive Bussen und Gebühren bereits bekannt gewesen wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass die vom Gesuchsteller geäusserten Attacken als Verstoss gegen die Pflicht einer gewissenhaften Berufsausübung zu werten sind. Das Revisionsgesuch wäre daher bei Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung abzuweisen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007