Selbst unter Annahme, die damaligen Standpunkte des Gesuchstellers in den seinerzeitigen Straf- und Zivilverfahren seien richtig gewesen, hat die Aufsichtskommission seine verletzenden und sachlich nicht notwendigen Verunglimpfungen als Disziplinwidrigkeiten geahndet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller nun offenbar nachträglich für die Bussen und Gebühren - 3 -