Der Umstand, dass dem Gesuchsteller in einem Vergleich die ausgesprochenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind, stellt offensichtlich keinen Revisionsgrund dar. Es mag dies aus Sicht des Gesuchstellers als Hinweis dafür bewertet werden, dass die an den damaligen medizinischen Vorfällen Beteiligten tatsächlich Fehler begangen haben. Bereits in ihrem ersten Entscheid vom 7. November 1996 ist die Aufsichtskommission als Arbeitshypothese aber davon ausgegangen, die Behauptungen des Gesuchstellers - die erwähnten Vorwürfe an die beteiligten Personen - seien sachlich richtig.