Zur Anwendung käme damit § 449 Ziff. 3. StPO, wonach eine Wiederaufnahme eines Verfahrens dann verlangt werden kann, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung oder eine mildere Bestrafung gerechtfertigt hätten. Gemäss § 450 StPO ist das Revi-si- onsgesuch - bei Heranziehung der StPO - an keine Frist gebunden.