2. Selbst wenn das Revisionsgesuch nach dem zur Zeit des beanstandeten Entscheides geltenden Rechts zu prüfen wäre und somit in bisheriger ständiger Praxis der Aufsichtskommission die entsprechenden Regeln der Strafprozessordnung anzuwenden wären (vgl. Oskar Henggeler, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, S. 228, und dort zitierte Entscheide), wäre das Revisionsgesuch nicht gutzuheissen.