Was die - relative - Frist von 90 Tagen angeht, so beginnt diese 'ab Entdeckung des Revisionsgrundes' zu laufen. Die Frist von 90 Tagen ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass auf ein nach ihrem Ablauf eingereichtes Gesuch nicht einzutreten ist (Kölz, Bosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 8f. zu § 86b VRG). Wie erwähnt, führt der Gesuchsteller als Revisionsgrund sinngemäss einen Vergleich an, in welchem ihm u.a. die von der Aufsichtskommission ausgespro- - 2 -