Nach § 86a VRG kann Revision verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen die Anordnung beeinflusst hat (lit. a) oder wenn die am Verfahren Beteiligten neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).