"1. Am 1. Januar 2005 ist das kantonale Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§ 22 ff. AnwG) gelten ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verwaltungsverfahren (§ 26 AnwG). Die Revision ist im kantonalen zürcherischen Anwaltsgesetz nicht geregelt, weshalb die Bestimmungen der §§ 86a - 86d VRG zur Anwendung gelangen. Nach § 86a VRG kann Revision verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen die Anordnung beeinflusst hat (lit.