{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG060024_2007-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9520E0DCB05C8D5BC125731D00315A15_KG060024.pdf", "Checksum": "5d27df64de57c2318005dd5604b5e4aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG060024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG060024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision von Entscheiden der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (neue Praxis)."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:34", "Checksum": "28578a22e16b80d9cf06e0e8974a03fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG060024\nRegeste:\nRevision von Entscheiden der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (neue Praxis).\n\n§ 26 AnwG. §§ 86a-86d VRG. Revision von Entscheiden der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (neue Praxis).\n\nDie Revision ist im kantonalen zürcherischen Anwaltsgesetz vom 17. November\n2003 (AnwG; in Kraft seit 1. Januar 2005) nicht geregelt, weshalb laut § 26 AnwG\ndie Bestimmungen der §§ 86a - 86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)\nzur Anwendung gelangen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"1. Am 1. Januar 2005 ist das kantonale Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§ 22 ff. AnwG) gelten ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verwaltungsverfahren (§ 26 AnwG). Die Revision\nist im kantonalen zürcherischen Anwaltsgesetz nicht geregelt, weshalb die Bestimmungen der §§ 86a - 86d VRG zur Anwendung gelangen. Nach § 86a VRG\nkann Revision verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen die Anordnung beeinflusst hat\n(lit. a) oder wenn die am Verfahren Beteiligten neue erhebliche Tatsachen oder\nBeweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten\n(lit. b).\n\nDer Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von § 86a\nlit. b VRG. Vorab zu prüfen sind indes die Eintretensvoraussetzungen. Gemäss\n§ 86b Abs. 2 VRG ist das Revisionsgesuch bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Die angerufene Behörde ist funktionell zuständig. Was die - relative -\nFrist von 90 Tagen angeht, so beginnt diese 'ab Entdeckung des Revisionsgrundes' zu laufen. Die Frist von 90 Tagen ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge,\ndass auf ein nach ihrem Ablauf eingereichtes Gesuch nicht einzutreten ist (Kölz,\nBosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 8f. zu § 86b VRG).\n\nWie erwähnt, führt der Gesuchsteller als Revisionsgrund sinngemäss einen\nVergleich an, in welchem ihm u.a. die von der Aufsichtskommission ausgespro-\n- 2 -\n\nchenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind. Dieser Vergleich wurde vor\ndem 30. April 1998 geschlossen. Folglich ist die gesetzliche Frist von § 86b Abs.\n2 VRG mit dem geltend gemachten Revisionsgrund nicht eingehalten, weshalb\nauf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.\n\n2. Selbst wenn das Revisionsgesuch nach dem zur Zeit des beanstandeten Entscheides geltenden Rechts zu prüfen wäre und somit in bisheriger ständiger Praxis der Aufsichtskommission die entsprechenden Regeln der Strafprozessordnung anzuwenden wären (vgl. Oskar Henggeler, Das Disziplinarrecht der\nfreiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, S. 228, und dort zitierte\nEntscheide), wäre das Revisionsgesuch nicht gutzuheissen.\n\nZur Anwendung käme damit § 449 Ziff. 3. StPO, wonach eine Wiederaufnahme eines Verfahrens dann verlangt werden kann, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die nicht bekannt gewesen waren und welche\nallein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung oder\neine mildere Bestrafung gerechtfertigt hätten. Gemäss § 450 StPO ist das Revi-si-\nonsgesuch - bei Heranziehung der StPO - an keine Frist gebunden.\n\nDer Umstand, dass dem Gesuchsteller in einem Vergleich die ausgesprochenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind, stellt offensichtlich keinen\nRevisionsgrund dar. Es mag dies aus Sicht des Gesuchstellers als Hinweis dafür\nbewertet werden, dass die an den damaligen medizinischen Vorfällen Beteiligten\ntatsächlich Fehler begangen haben. Bereits in ihrem ersten Entscheid vom 7. November 1996 ist die Aufsichtskommission als Arbeitshypothese aber davon ausgegangen, die Behauptungen des Gesuchstellers - die erwähnten Vorwürfe an die\nbeteiligten Personen - seien sachlich richtig.\n\nSelbst unter Annahme, die damaligen Standpunkte des Gesuchstellers in\nden seinerzeitigen Straf- und Zivilverfahren seien richtig gewesen, hat die Aufsichtskommission seine verletzenden und sachlich nicht notwendigen Verunglimpfungen als Disziplinwidrigkeiten geahndet. Daran ändert der Umstand nichts,\ndass der Gesuchsteller nun offenbar nachträglich für die Bussen und Gebühren\n- 3 -\n\nentschädigt worden ist. Eine neue Behauptung oder ein Beweismittel dafür, das\nseine verbalen Attacken in einem anderen Lichte erscheinen liesse, liegt nicht vor.\nSie waren - unabhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt - disziplinarrechtlich nicht akzeptabel. Selbst wenn der Aufsichtskommission die Entschädigungszahlung inklusive Bussen und Gebühren bereits bekannt gewesen wäre, hätte\ndies nichts daran geändert, dass die vom Gesuchsteller geäusserten Attacken als\nVerstoss gegen die Pflicht einer gewissenhaften Berufsausübung zu werten sind.\n\nDas Revisionsgesuch wäre daher bei Anwendung der Bestimmungen der\nStrafprozessordnung abzuweisen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 5. Juli 2007\n"}