Hier bestand dieses Risiko jedoch zu keiner Zeit. Dem Beschuldigten kann daher nicht zur Last gelegt werden, er sei im Zusammenhang mit den Honorarzahlungen der AB einen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA eingegangen." - 7 - Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. Mai 2007